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Kinderhaende
Tanja, Fotolia

Landesbeitrag

Gemäß § 30 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz i.d.g.F. leistet das Land Oö. dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Die Höhe dieses Landesbeitrages wird auf Basis der von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeldeten Anwesenheitsstunden im festgelegten Referenzzeitraum berechnet.

Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (aufgrund der Eröffnung und Schließung von Gruppen oder einer Änderung der Öffnungszeiten) sind jedenfalls bekannt zu geben.

Schriftliche Anfragen:

Bitte mit dem Betreff "statistische Kennzahl oder Rechtsträger-Nummer, Name der Einrichtung" per E-Mail an kbeweb.post@bildung-ooe.gv.at