Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz muss die Wochenöffnungszeit für Kindergartengruppen mindestens 30 Stunden, für Hortgruppen mindestens 25 Stunden betragen. Die Tagesöffnungszeit von Kindergartengruppen muss mindestens von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochenöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der des Kindergartens/Hortes angemeldet sind. Hat die Zeiten, während der Kindergarten (Hort) zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird (Besuchszeit), festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Oö. Kindergarten- und Hortgesetz). Dabei hat er auf die Dienstzeit des Personals sowie auf die Bedürfnisse der Eltern (Erziehungsberechtigten) und Kinder Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 Abs. 3 Oö. KBG haben die Eltern das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.

