Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. KBG ist grundgelegt, dass der Rechtsträger sicherzustellen hat, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.
Der Rechtsträger hat gemäß § 14 Abs. 4 Oö. KBG sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.
Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbetreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten.