Das Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte in öffentlichen Kindergärten und Horten ist im Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, LGBl.Nr. 74/1997 i.d.g.F., geregelt. Dort finden sich Bestimmungen zum fachlichen Anstellungserfordernis, zur Dienstzeit, zum Erholungsurlaub, zu besonderen besoldungsrechtlichen Bestimmungen uvm. Erhalter von privaten Einrichtungen, welche einen Landesbeitrag zum Personalaufwand beanspruchen, gleichen sich an diese Bestimmungen an.